Unabkömmlichstellungen

Eine Unabkömmlichstellung (UK-Sellung) ist sowohl im Frieden als auch im Spannungs- und Verteidigungsfall möglich. Im Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt sich die Möglichkeit der UK-Stellung auf Fälle, in denen die Fälle lebens- und verteidigungswichtiger Unternehmen und Einrichtungen wie auch die Erledigung sonstiger dann notwendiger Aufgaben gefährdet würden.

Um solche handelt es sich u. a. bei:

  • Deutsche Bahn AG
  • Deutsche Post AG
  • Dienststellen der Länder und Gemeinde
  • Verbänden und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
  • Wasser- und Energieversorgungsunternehmen
  • Krankenanstalten und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • Ernährungs- und gewerblichen Versorgungsbetrieben einschließlich der Verkehrsunternehmen zu Wasser und zu Lande.

Wehrpflichtige können im Spannungs- und Verteidigungsfall nur unabkömmlich gestellt werden, wenn sie eine unverzichtbare Führungs- oder Schlüsselfunktion inne haben und nicht ersetzt werden können.

Zur Unabkömmlichstellung im Frieden siehe Abschnitt "Wehrwesen und Wehrrecht ÒUK-Stellungen"

Für Sie zuständig

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Ann-Cathrin Ertl
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